VerpackG
Was ist VerpackG?
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz VerpackG, das die vorherige Verordnung Verpack V von 1991 und zahlreiche Novellierungen abgelöst hat.
Es sollen durch auferlegte Kosten ein Anreiz zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Verpackungen geschaffen werden, es gilt das Prinzip der erweiterten Produktverantwortung. Jeder, der befüllte Verkaufsverpackungen in Umlauf bringt, ist für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich. Somit wird auch das Umweltbewusstsein gestärkt und die Kreislaufwirtschaft bzw. das Recycling vorangetrieben.
Für wen gilt VerpackG ?
- Hersteller/Erstinverkehrbringer
- Importeure
- Erstbefüller von Waren (z.B. Gastronomiebetriebe, Fleischereien, Bäckereien usw.)
sind verpflichtet sich zu REGISTRIEREN und zu LIZENSIEREN, oder durch die Delegation an den Vorvertreiber, also den jeweiligen Lieferanten, durch den Kauf von lizensierter Ware dem Gesetz Folge zu leisten. Dann entfallen Registrierung und Lizenzierung. Die anfallenden Gebühren werden in diesem Falle vom Lieferanten in Rechnung gestellt, deren Höhe kann je nach Artikel bis zu 25% des Warenwertes ausmachen. Die Möglichkeit der Delegierung an den Vorvertreiber besteht jedoch nur bei Serviceverpackungen, handelt es sich um bestimmte Verkaufsverpackungen, ist eine eigenständige Registrierung und Lizenzierung erforderlich.
Änderung zum 01.07.2022: Wenn Sie die Möglichkeit nutzen, “voll-vorbeteiligte” Ware zu erwerben, also Ware, für die Ihr Lieferant bereits die Verpackungsgebühr abgeführt hat, so müssen Sie dieses nun online bestätigen. Sie können Ihren Lieferanten ganz einfach um eine Bestätigung bitten. Viele Lieferanten (so auch wir) weisen die Verpackungsgebühr sogar direkt auf der Rechnung aus. Zur Onlinebestätigung müssen Sie sich dann auf der Seite des zentralen Verpackungsregisters registrieren und den Erwerb vorbeteiligter Ware mit dem Anklicken einer Checkbox bestätigen. Ein Erklärvideo zu diesem Thema finden Sie hier auf den Seiten der Registrierungsstelle (externer Inhalt).
Lizenzierung
Für Großhändler, Lieferanten oder auch Erstbefüller besteht die Pflicht, sich bei einem Entsorgungsunternehmen (duale Systeme) zu LIZENSIEREN, also einen Vertrag abzuschließen, mit dem für die Verwertung der Serviceverpackungen gesorgt wird. Dem gewählten Unternehmen sind dann monatlich oder in vereinbarten Zeiträumen die genauen Mengenmeldungen der Serviceverpackungen anzugeben, worauf dieses nach einem speziellen Abrechnungssystem eine Rechnung erstellt. Als Gastronom und Inverkehrbringer der Verpackungen, können Sie allerdings auf “vorbeteiligte Ware” zurückgreifen. In diesem Fall hat Ihr Lieferant bereits die notwendige Gebühr entrichtet und die Kosten an Sie weitergegeben.
Es besteht also eine Systembeteiligungspflicht für Verkaufsverpackungen, zu denen auch die Seviceverpackungen und Versandverpackungen (weitgehend pflichtig) gehören.
- BellandVision GmbH
- Der grüne Punkt – Duales System Deutschland GmbH (bis 2003 Monopolist)
- Interseroh Dienstleistungs GmbH
- Landbell AG für Rückhol-Systeme
- Noventitz Dual GmbH
- Reclay Systems GmbH
- RKD Recycling Kontor Dual GmbH & Co. KG
- Veolia Umweltservice Dual GmbH
- Zentek GmbH & Co. KG
Registrierung
Diese geschieht bei der 2017 als privatrechtliche Stiftung (im Einvernehmen mit dem Bundesumweltministerium) neu geschaffenen ZENTRALEN STELLE Verpackungsregister (ZSVR) in Osnabrück.
Die Registrierung geschieht online, ist kostenlos und schafft Transparenz, indem alle registrierten Betriebe im öffentlichen Teil des Verpackungsregisters LUCID für jedermann einsehbar sind. Hiermit soll für Verbraucher und andere Unternehmen erkennbar sein, dass Systembeteiligungspflichtige sich ordnungsgemäß registriert haben. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot, Waren dürfen nicht mehr in Umlauf gebracht bzw. verkauft werden. Zusätzlich ist in regelmäßigen Zeiträumen der ZSVR Meldung zu machen über die angefallenen Mengen.
Die Abgabe einer Vollständigkeitserklärung (VE) für die in Umlauf gebrachten Verpackungsmengen besteht nur, wenn innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 50 Tonnen Papier/Pappe/Karton oder 30 Tonnen anderen Materials (Metalle, Aluminium) in Verkehr gebracht wurden. Dann muss die VE bei der ZSVR bis zum 15.5. des Folgejahres eingereicht werden.
Begrifflichkeiten
Haftungsauschluss
Diese Angaben wurden nach sorgfältiger Recherche und diversen Gesprächen gefertigt. Es besteht jedoch keine rechtliche Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen. Es soll hier nur kurz und präzise über das Wesentliche informiert werden, eigene Recherche ist sehr wichtig. Ausführliche Informationen und Beratung gibt es u.a. unter www.verpackungsregister.org